Laut Expodatabase gibt es allein in Deutschland jährlich mindestens 2.800 Branchenmessen. Diese Möglichkeiten, sich als Unternehmen zu präsentieren, seine Waren vorzustellen oder Mitarbeiter zu werben, wird von vielen Firmen gerne angenommen. Ein Messestand, etwas Technik, Prospekte, Werbegeschenke,... – schnell hat man da ein paar Tausender an Materialwert im Gepäck, die durch Transport, unübliche örtliche Gegebenheiten, starken Publikumsverkehr etc. sehr viel mehr Gefahren ausgesetzt sind als im heimischen Betriebsgebäude.

Dass es auf einer Messe zu Beschädigungen kommt oder einzelne Gegenstände – weshalb auch immer – abhanden kommen, darf also niemanden überraschen. Ärgerlich bleibt das aber natürlich dennoch. Zumal sich hier automatisch die Frage stellt, wer für den Schaden aufkommt. In Ermangelung anderer potenzieller Verantwortlicher werden oft die Messeveranstalter mit solchen Ansprüchen angegangen. Diese versuchen daher nicht selten, sich zu schützen, indem sie den Abschluss einer Messeversicherung vorschreiben. Grundsätzlich ist das eine sehr gute Idee, denn genau für solche Schadensfälle, die auf Messe passieren, ist diese Sparte auch da. Auch wir empfehlen daher den Abschluss eines solchen Vertrags vor jedem Messeeinsatz.

Der Messeort fällt in aller Regel nicht unter den Schutz Ihrer gewerblichen Inhaltsversicherung. Daher muss ein alternativer Schutz für diese Zeit geschaffen werden. Unnötige Risiken sollten immer vermieden werden, finden Sie nicht?

Ein winziger Auszug des Schutzes einer guten Messeversicherung:

  • Schäden durch Streik, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen während des Transportes
  • Auf- und Abbau von Ausstellungs-/Messeständen gilt nicht als Montage/Demontage
  • Persönliches Eigentum der Standbeauftragten ist bis zu einer gewissen, angemessenen Summe mitversichert (ggf. konkrete Aufzählung der vom Schutz ausgenommenen Sachen)
  • Übernahme von Express-/Luftfrachtmehrkosten bis zu einer gewissen, angemessenen Summe
  • Schutz auch für die Dauer der Lagerung vor Beginn oder nach Beendigung der Messe

Gerne suchen wir Ihnen vor Ihrem nächsten Messeeinsatz ein Produkt, das passt. Fragen Sie uns bitte rechtzeitig nach einem Angebot. Wir helfen Ihnen auch in diesem Bereich sehr gerne weiter!

Wie weit reicht Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber?

In einer zunehmend globalisierten Welt ist es inzwischen alles andere als außergewöhnlich, dass Mitarbeiter für eine befristete Zeit im Ausland eingesetzt werden.

Für einen Arbeitgeber bringt der Auslandsauftrag auch eine Reihe von Überlegungen mit sich:

  • Wie ist die Haftungssituation?
  • Welche arbeitsrechtlichen Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden?
  • Welche Kosten müssen Sie tragen?
  • Müssen im Arbeitsland Steuern abgeführt werden?
  • Wie weit reicht hier die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers?

Betrachtet man den Versicherungsaspekt einer Mitarbeiterentsendung, kann für die Betriebshaftpflicht gesagt werden,
dass es hier bereits Einschränkungen in der Leistung geben kann.

Kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig vor einer Entsendung. Wir prüfen gerne auf evtl. Lücken zusammen mit Ihrem Versicherer.

Viel Beachtung verdient auch der Krankenversicherungsschutz Ihres Mitarbeiters. Gemäß Sozialgesetzbuch (s. u.) steht dem Arbeitnehmer bei einem Einsatz im Ausland
eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber zu. Es besteht zudem ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers –
angesichts der im Ausland oft deutlich höheren Behandlungskosten würden Arbeitgeber hier oft auf respektablen Restkosten sitzen bleiben.
Vorhandene Auslandskrankenversicherungen Ihrer Arbeitnehmer decken im Normalfall nur Urlaubsreisen.

Wir empfehlen daher den Abschluss einer speziellen Auslandskrankenversicherung für Ihre Expatriates. So sichern Sie sich mit kleiner Prämie gegen hohe mögliche Forderungen ab. Auch in diesem Bereich beraten wir Sie gerne.

Die Frage mag auf den ersten Blick ein wenig blöd klingen, ist aber leider durchaus berechtigt. In der Praxis stößt man sehr oft auf Betriebe, die neben ihrer Kerntätigkeit auch noch weitere Dienste anbieten – teilweise haben diese dann gar nichts mit der eigentlichen Kerntätigkeit zu tun.

Ein Beispiel hierfür wäre z. B. ein Kachelofenbaubetrieb, der auch umfangreiche Fliesenlegeraufträge für Kunden ausführt. Für solche Fälle existieren bereits Gerichtsurteile, dass der Versicherer für Schäden aus der Ausübung weiterer Tätigkeiten nicht leisten muss.

Setzen Sie bitte nicht Ihre berufliche Existenz aufs Spiel, nur weil Ihnen ein Tätigkeitsfeld nicht erwähnenswert genug schien. Bitte informieren Sie uns über alle Tätigkeiten, die Ihr Betrieb inzwischen noch ausübt.

Wir sind Ihr Partner in Versicherungsdingen und benötigen für unsere Arbeit Ihre Mithilfe und Informationen. Bei Fragen sind wir sehr gerne für Sie da!

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