Ein großer Teil der GmbHs sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. Dennoch kann der Geschäftsführer einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen auch privat haftbar gemacht werden. Warum und wie Sie sich absichern können, erklären wir in unserem Beitrag.

Bei Veranstaltungen – speziell, wenn eine Firma als Ausrichter auftritt – stellt sich immer die Frage, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung oder nicht? Die Grenzen können dabei recht fließend sein.

Ein Sommerfest für die Belegschaft ist sicherlich eine geschlossene Veranstaltung – aber was, wenn auch die Partner und Familien der Mitarbeiter geladen sind? Oder auch Geschäftspartner?

Recht schnell kommt man in einen Bereich, den Ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr decken wird. Dann ist der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung in der Regel unumgänglich.

Über eine solche lassen sich auch Sonderrisiken, die auf der Veranstaltung geboten sind, meist recht einfach mit absichern. Das kann z. B. eine Hüpfburg für Kinder sein, aber auch ein Feuerwerk, das in den Abendstunden gezündet wird.

Sehr gerne prüfen wir für Sie, wie Ihre Firmenveranstaltung korrekt abzusichern ist, damit Ihnen keine bösen Überraschungen drohen. Auch für die Absicherung von gemieteter Bühnentechnik (z.B. PA, Lasershow...), Zelten und ähnlichem finden wir gerne eine Absicherungsmöglichkeit für Sie.

Da es sich hier um nicht ganz alltäglichen Schutz handelt, möchten wir Sie bitten, uns mit einem ausreichenden Vorlauf zu informieren, damit wir in gewohnt solider und zuverlässiger Art und Weise für Sie tätig werden können. Gerne lassen wir Ihnen vorab auch Informationen zu den Absicherungsmöglichkeiten für Veranstalter zukommen.

Wir möchten, dass Sie optimal informiert sind und helfen gerne!

Das Feuerregressverzichtsabkommen ist Geschichte – was bedeutet das für Sie?

Diese Regelung betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen. Bei einem Brand, der auf ein angrenzendes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls beschädigten Gebäudes Regressanspruch gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen, sofern diesem ein Verschulden trifft.

Da heutzutage jedoch andere Möglichkeiten bestehen, sich im privaten wie im gewerblichen Haftpflichtbereich mit ausreichend hohen Versicherungssummen abzusichern und die im RVA geregelten Fälle ohnehin nur einen Teil möglicher Schäden (z. B. grob fahrlässig verursachte Schäden) darstellte, wurde es eingestellt.

Welche Auswirkungen hat diese für Sie und Ihren Haftpflichtschutz?

Nehmen Sie diese Änderung zum Anlass, Ihren Schutz auf aktuelle Möglichkeiten hin zu überprüfen und damit ggf. negative Auswirkungen der Änderung im Keim zu ersticken.

Sie haben Fragen zu einem Thema?
Sie wünschen weitere Informationen?
Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da!

Seite 7 von 23

ProvenExpert

So So erreichen Sie uns

Schulze Assekuranz GmbH
Wasserwerkstraße 15
30900 Wedemark

Tel.: 05130 97572-0
Fax: 05130 97572-29
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Öffnungszeiten Öffnungszeiten

Unser Servicebüro Elze / Wedemark ist zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag

08:00 - 17:00 Uhr
08:00 - 17:00 Uhr
08:00 - 17:00 Uhr
08:00 - 17:00 Uhr
08:00 - 17:00 Uhr

Unsere Leistungen