Wie weit reicht Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber?
In einer zunehmend globalisierten Welt ist es inzwischen alles andere als außergewöhnlich, dass Mitarbeiter für eine befristete Zeit im Ausland eingesetzt werden.
Für einen Arbeitgeber bringt der Auslandsauftrag auch eine Reihe von Überlegungen mit sich:
Betrachtet man den Versicherungsaspekt einer Mitarbeiterentsendung, kann für die Betriebshaftpflicht gesagt werden,
dass es hier bereits Einschränkungen in der Leistung geben kann.
Kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig vor einer Entsendung. Wir prüfen gerne auf evtl. Lücken zusammen mit Ihrem Versicherer.
Viel Beachtung verdient auch der Krankenversicherungsschutz Ihres Mitarbeiters. Gemäß Sozialgesetzbuch (s. u.) steht dem Arbeitnehmer bei einem Einsatz im Ausland
eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber zu. Es besteht zudem ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers –
angesichts der im Ausland oft deutlich höheren Behandlungskosten würden Arbeitgeber hier oft auf respektablen Restkosten sitzen bleiben.
Vorhandene Auslandskrankenversicherungen Ihrer Arbeitnehmer decken im Normalfall nur Urlaubsreisen.
Wir empfehlen daher den Abschluss einer speziellen Auslandskrankenversicherung für Ihre Expatriates. So sichern Sie sich mit kleiner Prämie gegen hohe mögliche Forderungen ab. Auch in diesem Bereich beraten wir Sie gerne.

Die Frage mag auf den ersten Blick ein wenig blöd klingen, ist aber leider durchaus berechtigt. In der Praxis stößt man sehr oft auf Betriebe, die neben ihrer Kerntätigkeit auch noch weitere Dienste anbieten – teilweise haben diese dann gar nichts mit der eigentlichen Kerntätigkeit zu tun.
Ein Beispiel hierfür wäre z. B. ein Kachelofenbaubetrieb, der auch umfangreiche Fliesenlegeraufträge für Kunden ausführt. Für solche Fälle existieren bereits Gerichtsurteile, dass der Versicherer für Schäden aus der Ausübung weiterer Tätigkeiten nicht leisten muss.
Setzen Sie bitte nicht Ihre berufliche Existenz aufs Spiel, nur weil Ihnen ein Tätigkeitsfeld nicht erwähnenswert genug schien. Bitte informieren Sie uns über alle Tätigkeiten, die Ihr Betrieb inzwischen noch ausübt.

Wir sind Ihr Partner in Versicherungsdingen und benötigen für unsere Arbeit Ihre Mithilfe und Informationen. Bei Fragen sind wir sehr gerne für Sie da!
Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. Dennoch kann die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – auch Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen.

Hier kann ein GGF persönlich haften:
Das Haftungspotential als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!
Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da!
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