Die Frage mag auf den ersten Blick ein wenig blöd klingen, ist aber leider durchaus berechtigt. In der Praxis stößt man sehr oft auf Betriebe, die neben ihrer Kerntätigkeit auch noch weitere Dienste anbieten – teilweise haben diese dann gar nichts mit der eigentlichen Kerntätigkeit zu tun. Ein Beispiel hierfür wäre z. B. ein Kachelofenbaubetrieb, der auch umfangreiche Fliesenlegeraufträge für Kunden ausührt. Für solche Fälle existieren bereits Gerichtsurteile, dass der Versicherer für Schäden aus der Ausübung weiterer Tätigkeiten nicht leisten muss („Kachelofenbauerurteil“, OLG Brandenburg, Az. 11 U 90/10).
Quer durch den Großteil aller Branchen sind Unternehmer für ihren Geschäftserfolg ganz massiv von einer Komponente abhängig, die niemand steuern kann: dem Wetter! Schlechtes Wetter auf dem Bau verzögert die Fertigstellung und kostet den Unternehmer Geld. Zu wenig Schnee sorgt für wenig Touristen in Wintersportgebieten – schlecht für Liftbetreiber und Gastronomie. Heftiger Regen und starker Wind können ein Open Air sprichwörtlich ins Wasser fallen und den Veranstalter auf hohen Kosten sitzen lassen. Auch der Einzelhandel spürt im Umsatz, wie sich das Wetter auf die Kauflaune der Kunden auswirkt.
Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter in der Vergangenheit Sachen beschädigten, die z. B. ein Bauherr zum Einbau zur Verfügung stellte, wurde dies seitens der meisten Betriebshaftpflichtversicherer als Bearbeitungsschaden gewertet, der in aller Regel auch mitversichert ist. Es bestand also (meist) kein Anlass zur Beunruhigung. Inzwischen bewerten verschiedene Gerichte solche Schadensfälle als Erfüllungsschäden.
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