In diesem Beitrag behandeln wir folgende Themen:
Aktuell leben rund 800.000 Pflegebedürftige in den Heimen der Republik. Die Unterbringung in einem Pflegeheim empfiehlt sich immer dann, wenn die Pflege im heimischen Umfeld bedingt durch den Umfang der Pflegebedürftigkeit, bauliche Gegebenheiten oder mangels Angehöriger im näheren Umkreis nicht mehr vernünftig sichergestellt werden kann. Ein großer Teil der Bestandsimmobilien in Deutschland ist überhaupt nicht auf den Pflegefall seiner Bewohner ausgelegt. Passt in Ihr Badezimmer ein Wannenlift? Kann man einen Rollstuhl neben der Toilette platzieren, um selbst oder mit Hilfe leichter hinüber und wieder herüber zu kommen? Türzargen, Treppen und weitere bauliche Dinge tragen dann abschließend noch dazu bei, dass es einfach nicht vernünftig ist, daheim zu pflegen. Soweit wäre das auch noch kein großes Problem, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausreichen würde, die anfallenden Kosten zu decken. Das tun sie aber nicht – taten sie noch nie. Die selbst zu erbringenden Zuzahlungen sind in den vergangenen Jahren noch weiter gestiegen.
Bereits zum 25. Mai diesen Jahres greifen die Vorschriften der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Diese gelten nicht nur für Firmen, sondern für alle natürlichen und juristischen Personen – damit auch für Vereine. Unter den Datenschutz fallen alle personenbezogenen Daten: Namen, Geburtsdaten, Anschriften, Bankverbindungen… und das nicht nur von Mitgliedern, sondern auch von Spendern, Kontakten usw. Ob die Daten digital oder auf Papier gespeichert und verarbeitet werden, spielt übrigens keine Rolle.
Zuständig für den Schutz dieser Daten ist der Vorstand. Diesem obliegt es, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass jeder im Verein, der mit den Daten zu tun hat, für das Thema Datenschutz sensibilisiert wird. Sind im Verein mehr als neun Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt, so muss auch ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Dies kann auch eine externe Fachkraft sein, was unter anderem aus Gründen der Haftung dieser, falls es dennoch zu Fehlern kommt, zu empfehlen ist. Da die neuen Regelungen bei Verstoß sehr empfindliche Geldstrafen vorsehen, sollte sich jeder Vereinsvorstand unbedingt mit der Thematik auseinandersetzen. Vorlagen für z. B. Datenschutzerklärungen usw. bieten die IHKs auf Ihren Webseiten an.
Sprechen Sie das Thema unbedingt in Ihrem Verein an!
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