Durch die Reform des Gewährleistungsrechts, die zum 1. Januar 2018 greifen wird, werden Handwerkern erstmals ihre Aus- und Einbaukosten erstattet, wenn sie fehlerhaftes Material verarbeitet haben.
Zukünftig haftet derjenige für mangelhaftes Material, der den Produktfehler zu verantworten hat. Handwerker können sich dann entscheiden, ob der Lieferant ihnen Geld zahlen oder die Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss. Allerdings: Händler können ihre Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.
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