Der Winter naht...

Publiziert in Privatkunden
Donnerstag, 28 November 2019

Der Winter steht wieder vor der Tür und es gilt einige Dinge für Hausbesitzer, Vermieter oder Autofahrer zu beachten. Damit Ihre Versicherung im Schadensfall auch zahlt, sollten Sie einige Vorkehrungen treffen. Welche? Das erklären wir in unserem Blog-Artikel.

In der Weihnachtsbäckerei...

Publiziert in Gewerbekunden
Montag, 11 Dezember 2017

…und auch in vielen Firmen ist in der Vorweihnachtszeit so manches los.

Beginnen wir gleich mit dem, worauf sich sicher auch in Ihrem Unternehmen schon viele Mitarbeiter freuen: die Weihnachtsfeier. Davon ausgehend, dass Sie nur Betriebsangehörige einladen, ist Ihre Feier im Rahmen der Betriebshaftpflicht bereits mit abgesichert. Für das Wegerisiko und den Besuch der Feier greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Grundsätzlich besteht also zumindest dieser Basisschutz, wenn einem Ihrer Arbeitnehmer etwas passiert.

Ist jedoch Alkoholkonsum Hauptursache eines Unfalls, kann der Schutz der Berufsgenossenschaft entfallen. Auch wird von Gerichten sehr unterschiedlich entschieden, wann diese Feier (und damit der Schutz der GUV) endet.

Sicherer hingegen ist der Schutz Ihrer Belegschaft durch eine Gruppenunfallversicherung. Hier sind in zeitgemäßen Tarifen auch solche Unfälle mit gedeckt, die ein Mitarbeiter in alkoholisiertem Zustand erleidet – lediglich bei der aktiven Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr kann es hier Ausnahmen oder Einschränkungen (z. B. nur bis zu einem bestimmten Promillesatz) geben. Nicht nur für solche Fälle untermauert eine Gruppenunfallversicherung für überschaubare Beiträge, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachkommen.

Nicht wenige Mitarbeiter machen sich die Vorweihnachtszeit am Arbeitsplatz etwas besinnlicher und zünden Kerzen an. Leider führt auch das immer wieder zu Problemen. Offenes Feuer - so klein die Flammen auch sein mögen - erhöht die Brandgefahr.

Leider kann diese Brandursache auch als Verstoß gegen Brandbestimmungen oder zumindest als grob fahrlässige Begünstigung des Schadens gewertet werden. Viele Versicherer haben in diesem Fall die grundsätzliche Möglichkeit, die Entschädigungsleistung zu kürzen.

Sowohl Inhalts- wie ggf. auch Gebäudeversicherung sollten daher über entsprechende Klauseln verfügen, die den Versicherungsschutz bestmöglich sichern. So können Sie auch Ihren Kunden ein wenig schöne Stimmung im Betrieb bieten, ohne ständig an die Versicherung denken zu müssen.

Wir wünschen eine angenehme Vorweihnachtszeit und sind bei Fragen sehr gerne für Sie da!

ProvenExpert

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