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08 Jun

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat...!

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Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. Dennoch kann die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – auch Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen.

Hier kann ein GGF persönlich haften:

  • Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft werden verletzt
  • Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt; bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen
  • Schädigung von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung
  • unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung)
  • Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr

Das Haftungspotential als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!

Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da!

Gelesen 2689 mal Letzte Änderung am Donnerstag, 08 Juni 2017 08:45